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Fliegen mit Behinderung: Deine Rechte auf Assistenz und Entschädigung

Für Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität gilt neben den allgemeinen Fluggastrechten eine eigene EU-Verordnung: kostenlose Assistenz von Tür zu Tür, enge Grenzen für Beförderungsverweigerungen — und besondere Regeln, wenn der Rollstuhl beschädigt wird.

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Porträt von Dr. Saban Sincar, LL.M.

Geprüft von Dr. Saban Sincar, LL.M.

Rechtsanwalt · Aktualisiert am 09. Juli 2026 · 11 Min.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Verordnung 1107/2006 garantiert kostenlose Assistenz am Flughafen und an Bord — vom Ankunftspunkt bis zum Sitzplatz
  • 48 Stunden vorher anmelden sichert den Anspruch; ohne Anmeldung muss der Flughafen trotzdem alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen
  • Beförderung darf nur aus echten Sicherheitsgründen oder wegen der Flugzeuggröße verweigert werden — nicht aus Bequemlichkeit
  • Rollstühle und Mobilitätshilfen werden kostenlos transportiert; bei Beschädigung haftet die Airline
  • Alle allgemeinen Fluggastrechte — 250–600 € bei Verspätung und Ausfall — gelten selbstverständlich zusätzlich und in voller Höhe
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  1. 1.Welche Rechte garantiert die EU-Verordnung 1107/2006?
  2. 2.Wann darf die Airline die Beförderung verweigern — und wann nicht?
  3. 3.Rollstuhl beschädigt oder verloren: Der teuerste Sonderfall
  4. 4.Verspätung und Ausfall: Deine Ansprüche gelten in voller Höhe
  5. 5.Beschwerde und Durchsetzung: Die richtigen Adressen
  6. 6.Quellen

Fliegen mit Rollstuhl, Blindenführhund oder eingeschränkter Mobilität ist ein Recht, kein Entgegenkommen: Die EU hat dafür mit der Verordnung 1107/2006 ein eigenes Schutzsystem geschaffen, das neben den allgemeinen Fluggastrechten steht. Dieser Ratgeber erklärt beide Ebenen — von der kostenlosen Assistenz bis zur Frage, was gilt, wenn der 8.000-€-Elektrorollstuhl beschädigt aus dem Frachtraum kommt.

Welche Rechte garantiert die EU-Verordnung 1107/2006?

Die Verordnung gilt für Flüge ab EU-Flughäfen sowie für Flüge von EU-Airlines in die EU — und schützt alle Reisenden mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, dauerhaft oder vorübergehend (auch der Gips nach dem Skiunfall zählt).

Kostenlose Assistenz am Flughafen

Der Flughafen (nicht die Airline) schuldet dir durchgehende, kostenlose Hilfe: von ausgewiesenen Ankunftspunkten (Parkplatz, Bahnhof, Terminaleingang) über Check-in, Sicherheitskontrolle und Grenzkontrolle bis zum Sitzplatz im Flugzeug — und am Ziel denselben Weg zurück inklusive Gepäckausgabe. Dazu gehören das Umsteigen bei Anschlussflügen und die Hilfe beim Verstauen des Handgepäcks.

Assistenz an Bord

Die Airline übernimmt an Bord: Sie befördert anerkannte Assistenzhunde kostenlos in der Kabine, transportiert bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Person gratis und zusätzlich zum Freigepäck, und sie hilft beim Weg zur Toilette. Was sie nicht schuldet: persönliche Pflege oder Hilfe beim Essen — wer darauf angewiesen ist, kann zur Mitnahme einer Begleitperson verpflichtet werden.

Die 48-Stunden-Anmeldung

Melde den Assistenzbedarf spätestens 48 Stunden vor Abflug bei Airline oder Reiseveranstalter an — die Information wird an die Flughäfen weitergereicht. Ohne Anmeldung verlierst du den Anspruch nicht komplett: Flughafen und Airline müssen dann alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen. Verlassen solltest du dich darauf nicht — die Anmeldung ist der Unterschied zwischen organisierter Hilfe und Improvisation.

Wann darf die Airline die Beförderung verweigern — und wann nicht?

Der Grundsatz der Verordnung ist eindeutig: Eine Buchung oder Beförderung darf nicht wegen der Behinderung verweigert werden. Nur zwei enge Ausnahmen existieren:

  1. Zwingende Sicherheitsvorschriften — etwa gesetzliche oder behördliche Vorgaben zur Evakuierung
  2. Physische Unmöglichkeit — die Größe des Flugzeugs oder seiner Türen macht das Einsteigen oder die Beförderung objektiv unmöglich

Bequemlichkeit, Personalmangel oder pauschale „Sicherheitsbedenken" ohne konkrete Grundlage genügen nicht. Wird dir die Beförderung dennoch verweigert, gilt:

  • Die Airline muss die Gründe auf Verlangen binnen fünf Werktagen schriftlich mitteilen
  • Du hast Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
  • Verweigert die Airline zu Unrecht, kommt zusätzlich eine Nichtbeförderungs-Entschädigung von 250–600 € in Betracht — der Fall ist rechtlich eine klassische Boarding-Verweigerung ohne vertretbaren Grund

Auch die Forderung nach einer Begleitperson ist nur in engen Grenzen zulässig — nämlich wenn sie aus Sicherheitsgründen (z. B. eigenständige Evakuierung) wirklich erforderlich ist, nicht als Standardpolicy.

Rollstuhl beschädigt oder verloren: Der teuerste Sonderfall

Elektrorollstühle kosten schnell fünfstellige Beträge — und Frachtraum-Schäden sind traurige Realität. Die Rechtslage:

  • Die Haftung richtet sich nach dem Montrealer Übereinkommen — mit derselben Grenze wie beim Gepäck: 1.519 Sonderziehungsrechte, also rund 1.900 €
  • Diese Grenze ist bei Mobilitätshilfen oft absurd niedrig — deshalb unbedingt: Wertdeklaration beim Check-in abgeben (Art. 22 Abs. 2 MÜ), damit die Airline bis zum tatsächlichen Wert haftet; viele Airlines akzeptieren die Deklaration für Mobilitätshilfen kostenfrei
  • Die 7-Tage-Frist für die schriftliche Schadensanzeige gilt auch hier — Schaden sofort am Flughafen dokumentieren (PIR) und fotografieren
  • Zusätzlich muss der Flughafen bzw. die Airline für die Übergangszeit Ersatz organisieren — du darfst nicht bewegungslos gestrandet bleiben

Rechenbeispiel: Herr Demir reist mit seinem 12.000-€-Elektrorollstuhl. Beim Check-in gibt er eine Wertdeklaration ab — kostenfrei bei seiner Airline. Am Ziel ist die Steuereinheit zerstört: Reparaturkosten 3.800 €. Dank Deklaration haftet die Airline voll statt bis zur 1.900-€-Grenze. Ohne die zwei Minuten am Schalter hätte ihn der Schaden fast 2.000 € gekostet.

Verspätung und Ausfall: Deine Ansprüche gelten in voller Höhe

Eine Selbstverständlichkeit, die trotzdem gesagt werden muss: Die allgemeinen Fluggastrechte gelten für Reisende mit Behinderung uneingeschränkt — die Entschädigung bei Verspätung (250–600 €), die Rechte bei Annullierung, die Betreuungsleistungen. Zwei Besonderheiten zu deinen Gunsten:

  • Bei den Betreuungsleistungen muss die Airline besonders auf deine Bedürfnisse achten (Art. 9 Abs. 3 EU-VO 261/2004) — barrierefreie Unterbringung bei Hotelübernachtungen eingeschlossen
  • Reisende mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen haben bei Störungen Vorrang bei Betreuung und Ersatzbeförderung

Beschwerde und Durchsetzung: Die richtigen Adressen

  1. Sofort vor Ort: Probleme dem Assistenzdienst bzw. der Airline melden und dokumentieren
  2. Beschwerde beim Flughafen oder der Airline — schriftlich, mit Frist
  3. Luftfahrt-Bundesamt (LBA): die deutsche Durchsetzungsstelle für die Verordnung 1107/2006 — Beschwerden sind kostenlos möglich
  4. Zahlungsansprüche (Entschädigung, Rollstuhlschaden, Nichtbeförderung) setzen wir anwaltlich durch — auf Erfolgshonorar-Basis, ohne Vorkosten

Für die Assistenz-Organisation selbst hilft die Anmeldung; für alles, was Geld kostet oder Geld wert ist, helfen wir.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität — eur-lex.europa.eu
  2. Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 9 Abs. 3, Art. 11 (Vorrang) — eur-lex.europa.eu
  3. Montrealer Übereinkommen, Art. 17, 22, 31 (Mobilitätshilfen als Gepäck) — Haftung und Fristen

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Häufige Fragen

Was kostet die Assistenz am Flughafen?

Nichts. Die durchgehende Hilfe vom Ankunftspunkt bis zum Sitzplatz — und am Ziel zurück — ist nach EU-Verordnung 1107/2006 kostenlos. Finanziert wird sie über eine Umlage aller Passagiere.

Bis wann muss ich die Assistenz anmelden?

Spätestens 48 Stunden vor Abflug bei Airline oder Veranstalter. Ohne Anmeldung müssen Flughafen und Airline trotzdem alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen — verlässlicher ist die rechtzeitige Anmeldung.

Darf die Airline mich wegen meiner Behinderung ablehnen?

Nur in zwei engen Ausnahmen: zwingende Sicherheitsvorschriften oder die physische Unmöglichkeit wegen der Flugzeuggröße. Die Gründe muss sie dir auf Verlangen binnen fünf Werktagen schriftlich nennen.

Kann die Airline eine Begleitperson verlangen?

Nur, wenn das aus Sicherheitsgründen wirklich erforderlich ist — etwa weil du dich im Notfall nicht selbst evakuieren kannst. Als pauschale Policy ist die Forderung unzulässig.

Mein Rollstuhl wurde beim Transport beschädigt — was bekomme ich?

Die Airline haftet nach dem Montrealer Übereinkommen — standardmäßig bis rund 1.900 €. Bei wertvollen Elektrorollstühlen deshalb unbedingt beim Check-in eine Wertdeklaration abgeben; dann haftet die Airline bis zum tatsächlichen Wert.

Welche Fristen gelten beim beschädigten Rollstuhl?

Wie beim Gepäck: Schaden sofort dokumentieren (PIR) und binnen 7 Tagen schriftlich anzeigen. Die Klage-Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre.

Reist mein Assistenzhund kostenlos mit?

Ja, anerkannte Assistenzhunde befördert die Airline kostenlos in der Kabine — die rechtzeitige Anmeldung vorausgesetzt.

Gelten die 250–600 € Entschädigung auch für mich?

Selbstverständlich, in voller Höhe — bei Verspätung ab drei Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung. Zusätzlich hast du bei Störungen Vorrang bei Betreuung und Ersatzbeförderung.

An wen wende ich mich bei Verstößen gegen die Assistenz-Pflichten?

Erst an Flughafen bzw. Airline, dann an das Luftfahrt-Bundesamt als deutsche Durchsetzungsstelle — die Beschwerde dort ist kostenlos. Zahlungsansprüche setzen wir parallel anwaltlich durch.

Porträt von Dr. Saban Sincar, LL.M.

Dr. Saban Sincar, LL.M.

Rechtsanwalt

Dieser Ratgeber wurde anwaltlich geprüft. Er informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall — deinen konkreten Flug prüfen wir kostenlos.

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